Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin den Export nach und den Import aus Russland und anderen GUS- Staaten von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Industrieanlagen und Ersatzteilen bezweckt und damit gemäss Beschwerdegegnerin über eingehende geschäftliche Erfahrungen verfügt. Denn die Zinsobergrenze von 18 bis 20 Prozent dient als Teil des schweizerischen ordre public nicht nur dem Schutz der schwächeren Partei, sondern auch dem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der gemeinsamen Wertvorstellungen, weshalb sie unabhängig von Einzelinteressen durchzusetzen ist (Urteil Kantonsgericht