20 OR den Übervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) aus den Angeln zu heben (Oftinger, Betrachtungen über die laesio im schweizerischen Recht, Festschrift Zepos Bd. II [1973] S. 535, zitiert in Ernst A. Kramer, Berner Kommentar, 1990, N. 204 zu Art. 19 - 20 OR mit weiteren Hinweisen). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Ausweichen auf Art. 20 OR grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Anwendung von Art. 20 OR wird aber bei besonders krasser Inäquivalenz dennoch befürwortet. Die zusätzliche, zum offenbaren Missverhältnis im Sinne von Art. 21 OR hinzukommende Tatsache ist in diesen Fällen die besondere Krassheit der Inäquivalenz, die das nach Art. 21 erforderliche Mass übersteigt (Ernst A.