Bezüglich der Vereinbarung überhöhter Darlehenszinsen liess die Rechtsprechung hingegen vereinzelt Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. So hat das Bundesgericht einen Zinssatz von 26 Prozent als krass der allgemeinen Übung und den herkömmlichen Anschauungen über einen angemessenen Zins widersprechend befunden und ihn als sittenwidrig gemäss Art. 20 OR eingestuft (BGE 93 II 191 E. b). Dieses Urteil wurde in der Lehre zwar kritisiert, da drohe, damit bei der Subsumtion eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung unter Art. 20 OR den Übervorteilungstatbestand (Art.