5. Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Grundsätzlich wird die Sittenwidrigkeit wegen Leistungsinäquivalenz mit dem Hinweis darauf verneint, dass Art. 21 OR die Fälle eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung abschliessend regle (BGE 115 II 236 E. 4c). Bezüglich der Vereinbarung überhöhter Darlehenszinsen liess die Rechtsprechung hingegen vereinzelt Ausnahmen von diesem Grundsatz zu.