b) Es kommt nicht darauf an, ob die ausländische Entscheidung als solche, sondern ob die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widerspricht. Es ist also ausschliesslich das Resultat und nie eine abstrakte ausländische Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordre public zu prüfen (Fridolin Walter, a.a.O., N. 35 zu Art. 34). c) Zum ordre public zählt das Bundesgericht das Prinzip pacta sunt servanda, das Rechtsmissbrauchsverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und den Schutz von Handlungsunfähigen (Gerhard Walter, a.a.O., S. 398).