Domej/Oberhammer, in Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich 2011, N. 10 zu Art. 34). Steht jedoch ein ausländisches Urteil in derart eklatantem Widerspruch zum Grundgedanken der inländischen Rechtsordnung oder zu der ihr zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellung, dass es deswegen für untragbar gehalten werden muss, so kann ihm die Anerkennung respektive die Vollstreckung verweigert werden (Rolf Schuler, a.a.O., N. 15 zu Art. 34; Gerhard Walter, a.a.O., S. 397).