3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Darlehenszins von monatlich 5 Prozent respektive ein Jahreszins von 60 Prozent sittenwidrig im Sinne von Art. 20 OR sei und gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Der Vertrag sei deshalb nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Die Beschwerdegegnerin habe nur Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrages. Die Beschwerdeführerin habe bereits Zahlungen von mindestens USD 317‘805.77 geleistet, weshalb das Versäumnisurteil maximal im Umfang USD 114‘630.23 für vollstreckbar zu erklären sei.