Dieser Sachverhalt ist verbindlich. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Ziff. 2 LugÜ). Es gilt das Verbot der révision au fond (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2007, S. 397).