Vollstreckbarerklärung nach LugÜ. Art. 34 Ziff. 1, Art. 45 Ziff. 1 und 2 LugÜ. Art. 20 und 21 OR. Einem ausländischen Urteil ist gemäss Art. 45 Ziff. 1 LugÜ nur dann die Vollstreckbarkeit zu versagen, wenn das Urteil offensichtlich gegen den ordre public der Schweiz verstösst. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden. Die Vereinbarung eines Jahreszinses von 60 Prozent widerspricht dem schweizerischen ordre public und ist nichtig gemäss Art. 20 OR. Im Sinne einer Teilnichtigkeit von Art. 20 Abs. 2 OR ist der Zinssatz auf den Höchstzinssatz von 18 bis 20 Prozent herabzusetzen und dem Urteil ist die Vollstreckbarkeit für diesen Teil zu versagen.