{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-13-16_2014-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7593", "Checksum": "74abf4dc040d061a0c2293b74e04ad0a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 13 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.05.2014 2014_OG Z 13 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarerklärung nach LugÜ. Art. 34 Ziff. 1, Art. 45 Ziff. 1 und 2 LugÜ. Art. 20 und 21 OR. 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So hat das Bundesgericht einen Zinssatz von 26 Prozent als krass der\nallgemeinen Übung und den herkömmlichen Anschauungen über einen angemessenen Zins\nwidersprechend befunden und ihn als sittenwidrig gemäss Art. 20 OR eingestuft (BGE 93 II\n191 E. b). Dieses Urteil wurde in der Lehre zwar kritisiert, da drohe, damit bei der\nSubsumtion eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung unter Art. 20 OR den\nÜbervorteilungstatbestand (Art. 21 OR) aus den Angeln zu heben (Oftinger, Betrachtungen\nüber die laesio im schweizerischen Recht, Festschrift Zepos Bd. II [1973] S. 535, zitiert in\nErnst A. Kramer, Berner Kommentar, 1990, N. 204 zu Art. 19 - 20 OR mit weiteren\nHinweisen). Mit anderen Worten bedeutet dies, dass ein Ausweichen auf Art. 20 OR\ngrundsätzlich nicht zulässig ist. Die Anwendung von Art. 20 OR wird aber bei besonders\nkrasser Inäquivalenz dennoch befürwortet. Die zusätzliche, zum offenbaren Missverhältnis\nim Sinne von Art. 21 OR hinzukommende Tatsache ist in diesen Fällen die besondere\nKrassheit der Inäquivalenz, die das nach Art. 21 erforderliche Mass übersteigt (Ernst A.\nKramer, Berner Kommentar, 1990, N. 205 zu Art. 19 - 20 mit weiteren Hinweisen).\n\n6. Die Parteien haben einen monatlichen Zinssatz von 5 Prozent vereinbart. Das\nergibt einen jährlichen Zinssatz von 60 Prozent. Das Verhältnis zwischen Leistung und\nGegenleistung ist damit derart krass, dass Art. 20 OR ohne weiteres anwendbar ist. In der\nSchweiz liegt der erlaubte Höchstzinssatz bei 18 bis 20 Prozent (Schärer/Maurenbrecher, in\nBasler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., 2011, N. 11 zu Art. 313; Bernhard Christ,\nDer Darlehensvertrag, in Schweizerisches Privatrecht VII/2, Basel 1979, S. 248). Besondere\nUmstände können zwar höhere Zinssätze rechtfertigen; diese Umstände sind allerdings vom\nDarleiher darzutun (Bernhard Christ, a.a.O., S. 248). Die Beschwerdegegnerin hält\ndiesbezüglich einzig fest, dass der Zinssatz von 5 Prozent pro Monat mit litauischem Recht\nin Einklang stehe. Ein Zinssatz von 60 Prozent steht aber in einem derart eklatanten\nWiderspruch zum schweizerischen Rechts- und Sittlichkeitsempfinden (Gerhard Walter,\na.a.O., S. 398), dass es schlicht untragbar wäre, die Vollstreckung des Urteils des\nBezirksgerichts Vilnius in vollem Umfang zu gewähren. Daran ändert auch nichts, dass die\nBeschwerdeführerin den Export nach und den Import aus Russland und anderen GUS-\nStaaten von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Industrieanlagen und Ersatzteilen\nbezweckt und damit gemäss Beschwerdegegnerin über eingehende geschäftliche\nErfahrungen verfügt. Denn die Zinsobergrenze von 18 bis 20 Prozent dient als Teil des\nschweizerischen ordre public nicht nur dem Schutz der schwächeren Partei, sondern auch\ndem Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung der gemeinsamen Wertvorstellungen,\nweshalb sie unabhängig von Einzelinteressen durchzusetzen ist (Urteil Kantonsgericht Zug\nvom 02.07.2009, E. 4.3, in GVP 2009 S. 250 mit Hinweis auf Heinrich Honsell, in Basler\nKommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., 2010, N. 44 zu Art. 2).\n\n7. Ist ein übersetzter Zins vereinbart, so ist er auf das erlaubte Höchstmass zu\nreduzieren, nicht etwa schlechthin zu streichen oder auf einen Zins von 5 Prozent\nherabzusetzen, da in der Regel nicht angenommen werden darf, die Parteien würden, wenn\nsie die Nichtigkeit der verabredeten Vergütung gekannt hätten, gar keinen oder einen\nbesonders günstigen Zins vereinbart haben (Bernhard Christ, a.a.O., S. 249). Wie oben\nunter E. 6 ausgeführt, liegt der erlaubte Höchstzinssatz in der Schweiz bei 18 bis 20 Prozent\n(vgl. auch BGE 93 II 192 E. b). Im Sinne einer Teilnichtigkeit von Art. 20 Abs. 2 OR ist die\nZinsabrede deshalb zu reduzieren. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es für das\nvorliegende Verfahren irrelevant, ob von einer 18 oder 20-prozentigen Zinsabrede\nausgegangen wird.\n\n8. Die Beschwerdeführerin rügt einzig den überhöhten Darlehenszins. Das\nObergericht Uri hat damit lediglich über die Vollstreckbarkeit der ausstehenden\nUSD 71‘386.63 zu befinden. Die Vollstreckung der Rückzahlung des Darlehens, der\nVerzugszinsen von 6 Prozent seit dem 5. Januar 2012 sowie der Verfahrenskosten über LTL\n18‘086.-- werden nicht beanstandet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe vom\nDarlehen bereits USD 317‘805.77 zurückbezahlt, weshalb sich die Schuld auf USD\n114‘630.23 reduziere, ist das Obergericht nicht befugt, darüber zu urteilen (Art. 45 Ziff. 2\nLugÜ; Verbot der révision au fond). Bei einer Zinsabrede von 18 Prozent pro Jahr beträgt der\ngeschuldete Zins für das Darlehen über die Zeit vom 1. Juni 2010 (Darlehensvertrag) bis\n30. November 2011 (Klageeinreichung beim Bezirksgericht Vilnius) USD 116‘757.72, bei 20\nProzent USD 129‘730.80. Wie das Bezirksgericht Vilnius in seiner Begründung festhält, hat\ndie Beschwerdeführerin bereits USD 317‘805.77 an Zinsen bezahlt und damit mehr als der\nsowohl bei einem 18-prozentigen als auch bei einem 20-prozentigen Zinssatz geschuldete\nBetrag. Dem Urteil ist die Vollstreckbarkeit für die USD 71‘386.63 deshalb zu versagen.\n\n"}