{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-13-16_2014-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/7593", "Checksum": "74abf4dc040d061a0c2293b74e04ad0a"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 13 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.05.2014 2014_OG Z 13 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarerklärung nach LugÜ. Art. 34 Ziff. 1, Art. 45 Ziff. 1 und 2 LugÜ. Art. 20 und 21 OR. 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Im Sinne einer Teilnichtigkeit von Art. 20\nAbs. 2 OR ist der Zinssatz auf den Höchstzinssatz von 18 bis 20 Prozent\nherabzusetzen und dem Urteil ist die Vollstreckbarkeit für diesen Teil zu\nversagen.\n\nObergericht, 14. Mai 2014, OG Z 13 16\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Nach Art. 43 Ziff. 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nAnerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-\nÜbereinkommen, SR 0.275.12; nachfolgend: LugÜ) kann jede Partei gegen die\nEntscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf einlegen.\nDieser ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung beim oberen\nGericht des Kantons einzulegen (Art. 43 Ziff. 2 i.V.m. Anhang III, Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die\nBeschwerde vom 14. August 2013 ist innert Frist (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5\nLugÜ) und formgerecht (Art. 321 ZPO) eingereicht worden. Das Obergericht ist sachlich\nzuständig (Art. 43 Ziff. 2 i.V.m. Anhang III LugÜ, Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2\nGOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG). Es\nüberprüft die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller\nKognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Aus dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Vilnius, Litauen, vom 3. April\n2012 lässt sich Folgendes entnehmen:\n\nAm 1. Juni 2010 schlossen die Beschwerdeführerin und die\nBeschwerdegegnerin einen Darlehensvertrag, wonach die Beschwerdegegnerin der\nBeschwerdeführerin ein Darlehen in der Höhe von USD 432‘436.-- gewährte. Das Darlehen\nsollte bis am 20. Juni 2010 zurückgezahlt werden. Die Parteien vereinbarten für die Nutzung\ndes Darlehens einen monatlichen Zins von 5 Prozent. Im Folgenden kam die\nBeschwerdeführerin ihrer Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen für die Nutzung\ndes Darlehens zu bezahlen nicht ordentlich nach. Von den vereinbarten vertraglichen Zinsen\nvon USD 389‘192.40 bezahlte die Beschwerdeführerin USD 317‘805.77. Das Bezirksgericht\nVilnius verurteilte die Beschwerdeführerin in der Folge zur Begleichung der noch nicht\nbezahlten Zinsen in der Höhe von USD 71‘386.63, zur Rückzahlung des Darlehens in der\nHöhe von USD 432‘436.-- sowie zur Bezahlung von 6 Prozent Verzugszins ab Einleitung des\nVerfahrens bis zur Vollstreckung des Urteils.\n\nDieser Sachverhalt ist verbindlich. Die ausländische Entscheidung darf\nkeinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Ziff. 2 LugÜ). Es gilt das Verbot\nder révision au fond (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl.,\nBern 2007, S. 397).\n\n3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Darlehenszins von monatlich\n5 Prozent respektive ein Jahreszins von 60 Prozent sittenwidrig im Sinne von Art. 20 OR sei\nund gegen den schweizerischen ordre public verstosse. Der Vertrag sei deshalb nichtig im\nSinne von Art. 20 OR. Die Beschwerdegegnerin habe nur Anspruch auf Rückzahlung des\nDarlehensbetrages. Die Beschwerdeführerin habe bereits Zahlungen von mindestens\nUSD 317‘805.77 geleistet, weshalb das Versäumnisurteil maximal im Umfang USD\n114‘630.23 für vollstreckbar zu erklären sei.\n\n4. Die Vollstreckbarerklärung darf von der Rechtsmittelinstanz nur aus einem der\nin den Art. 34 und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. (Art. 45\nZiff. 1 LugÜ). Die Vollstreckung ist demnach unter anderem dann aufzuheben, wenn diese\nder öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird,\noffensichtlich widersprechen würde (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ).\n\na) Ein Verstoss gegen den ordre public liegt nicht schon dann vor, wenn die\nausländische Entscheidung von zwingenden Normen des schweizerischen Rechts abweicht\n(Fridolin Walter, in Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano-\nÜbereinkommen, 2. Aufl., Bern 2011, N. 26 zu Art. 34; Rolf Schuler, in Basler Kommentar,\nLugano-Übereinkommen, 2011, N. 14 zu Art. 34; Domej/Oberhammer, in Anton K. Schnyder\n[Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ] zum internationalen\nZivilverfahrensrecht, Zürich 2011, N. 10 zu Art. 34). Steht jedoch ein ausländisches Urteil in\nderart eklatantem Widerspruch zum Grundgedanken der inländischen Rechtsordnung oder\nzu der ihr zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellung, dass es deswegen für untragbar\ngehalten werden muss, so kann ihm die Anerkennung respektive die Vollstreckung\nverweigert werden (Rolf Schuler, a.a.O., N. 15 zu Art. 34; Gerhard Walter, a.a.O., S. 397).\n\nb) Es kommt nicht darauf an, ob die ausländische Entscheidung als solche,\nsondern ob die Anerkennung der Entscheidung der öffentlichen Ordnung des Staates, in\ndem sie geltend gemacht wird, widerspricht. Es ist also ausschliesslich das Resultat und nie\neine abstrakte ausländische Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem ordre public zu prüfen\n(Fridolin Walter, a.a.O., N. 35 zu Art. 34).\n\nc) Zum ordre public zählt das Bundesgericht das Prinzip pacta sunt servanda, das\nRechtsmissbrauchsverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der\nentschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot und den Schutz von\nHandlungsunfähigen (Gerhard Walter, a.a.O., S. 398).\n\n"}