b) Die Berufungsklägerin hält dafür, dass für die Lohnfortzahlungspflicht das Firmenreglement anwendbar sei und der Regelung im Arbeitsvertrag vorgehe. Der Berufungskläger habe im Jahr 2007 anlässlich seines ersten Burn-Outs Krankentaggeld gemäss der Regelung im Firmenreglement bezogen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er die Vertragsänderung akzeptiert. Die Abänderung des Arbeitsvertrags sei somit gültig erfolgt. Es ist grundsätzlich festzustellen, dass das vorliegende Firmenreglement per 1. August 2008 in Kraft trat und die Ausgabe vom 1. Januar 1999 ersetzte.