Er beträgt maximal 15 Prozent des Fixlohnes und somit maximal Fr. 19‘500.-- (Fixlohn des Berufungsklägers Fr. 130‘000.-- inklusive 13. Monatslohn). Damit handelt es sich beim Bonus nicht um Lohn sondern um eine Sondervergütung im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, umfasst das „volle Gehalt“ von Art. 6 Arbeitsvertrag demnach lediglich den Fixlohn und nicht auch noch den Bonus oder das Auto.