8. Ein Erfüllungsanspruch nach Art. 156 OR ist gemäss Lehre nur dann anwendbar, wenn die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten ausschliesslich gekündigt hat, um ihm die Überbrückungsrenten zu verwehren, das heisst, wenn die Kündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. c OR missbräuchlich ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 8 zu Art. 336a). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, sondern die Kündigung ist missbräuchlich wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht (oben E. 4).