9.5 Reglement der Zusatzpensionskasse vom 01.01.2010 [KB 44]). Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind die Verhältnisse des Berufungsklägers zu unklar, als dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens – das heisst die Reduktion seiner Aktiven, die er für den Fall des Ausbleibens der Kündigung vom 11. Februar 2010 gehabt hätte im Vergleich zu den Aktiven nach Aussprache der Kündigung – nachweisen kann.