Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 7. Februar 2014 dem Berufungskläger eine IV-Rente zugesprochen. Das Verfahren ist zwar vor Bundesgericht hängig, es ist jedoch zumindest möglich, dass der Berufungskläger eine IV-Rente erhält, womit die Überbrückungsrenten wegfallen würden (Art. 8.7 Reglement der Pensionskasse vom 01.01.2010 [KB 43], respektive Art. 9.5 Reglement der Zusatzpensionskasse vom 01.01.2010 [KB 44]).