Anderweitige Vorkehren hatte er nicht getroffen. Offenbar geht der Berufungskläger inzwischen auch wieder einer Arbeit nach (Eingabe der Berufungsklägerin vom 28.03.2014; Plädoyer des Berufungsklägers, Ziff. 2.4.4 S. 12). Es ist damit zumindest fraglich, inwieweit sein Entschluss gesichert war, sich mit sechzig Jahren frühzeitig pensionieren zu lassen. Immerhin führte er in seiner Berufung noch aus, nicht mehr erwerbstätig zu sein und seine verdiente Altersrente geniessen zu wollen. Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 7. Februar 2014 dem Berufungskläger eine IV-Rente zugesprochen.