7. Der Berufungskläger verlangt Schadenersatz gemäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 OR. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Berufungskläger zuerst das Bestehen eines Schadens zu beweisen (Art. 8 ZGB). Der Berufungskläger hält dafür, dass eine „gewisse“ Wahrscheinlichkeit genüge um zu belegen, dass ihm ein Schaden in Form von entgangenem Gewinn entstanden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hier vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung abgewichen werden soll. Der Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE 130 III 324 E. 3.2;