336a Abs. 2 Satz 2 OR nicht als „aus einem anderen Rechtstitel“ sondern „aus einem anderen Grund“ zu verstehen. Demnach darf aus allen anderen Gründen als der missbräuchlichen Kündigung Schadenersatz verlangt werden, so zum Beispiel, wenn die Kündigung zusätzlich mit unwahren Angaben Dritten mitgeteilt wird und dem Arbeitnehmer damit ein Stellenangebot durchkreuzt wird oder der Kündigung eine sexuelle Belästigung vorausgegangen ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 8 zu Art. 336a). Wie oben dargelegt, beruht die Kündigung auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Berufungsklägerin. Weitere Ansprüche lassen sich daraus nicht ableiten.