In BGE 132 III 115 stand der Arbeitnehmer wenige Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung, und der Arbeitgeber hatte überhaupt keine Massnahmen getroffen, um den Konflikt zwischen seinen Arbeitnehmern zu entschärfen. Hier stand der Berufungskläger nach der Kündigung vierzehn Monate vor seiner behaupteten frühzeitigen Pensionierung mit 60. Die Berufungsklägerin hat nachweislich verschiedentlich versucht, die Spannungen im Team zu lösen. Sie hat dem Berufungskläger im Weiteren einen Mitarbeiter zur Seite gestellt, der ihm in Sachen EDV unterstützte und ihm schliesslich entsprechend seinen gesundheitlichen Bedürfnissen ein Home-Office eingerichtet.