5. Die von der Vorinstanz festgelegte Pönalentschädigung von zwei Monatslöhnen erscheint angemessen. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was eine Erhöhung der Strafzahlung rechtfertigen würde. Das vorliegende Verfahren ist auch nur teilweise mit BGE 132 III 115 vergleichbar, wo das Bundesgericht die höchste Pönale von sechs Monaten zugesprochen hatte. In BGE 132 III 115 stand der Arbeitnehmer wenige Monate vor seiner ordentlichen Pensionierung, und der Arbeitgeber hatte überhaupt keine Massnahmen getroffen, um den Konflikt zwischen seinen Arbeitnehmern zu entschärfen.