g) Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin stellt ein solch klärendes Gespräch mit Fristansetzung zur Verbesserung wohl kaum eine Grundlage dafür dar, den Berufungskläger bei Nichterfüllung fristlos entlassen zu können (vgl. dazu beispielsweise Pra 1999 Nr. 73). Es geht hier nicht um eine Verwarnung im Sinne von Art. 337 OR, wonach für den Fall erneuter Vertragsverletzung die fristlose Entlassung angedroht wird. Das klärende Gespräch ist vielmehr Ausfluss der erhöhten Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gegenüber ihrem langjährigen Arbeitnehmer.