Ernsthaftigkeit seiner Pflichtverletzungen erläuterte und ihm eine Frist zur Verbesserung ansetzte. Dazu wäre sie jedoch wegen des Alters des Berufungsklägers und seiner langen Dienstzeit gehalten gewesen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR, womit die Kündigung missbräuchlich ist.