Dem Berufungskläger scheint es nicht bewusst gewesen zu sein, für wie gravierend die Berufungsklägerin seine Verfehlungen hielt. Sondern er nahm an, dass es sich dabei um Nebensächlichkeiten handelte und seine Stärken, der Verkauf, wichtiger seien und seine Schwächen ausgleichen würden (Befragung des Berufungsklägers, Antwort 45). Diese Haltung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Im Führungsgespräch vom 11. März 2009 wurde immerhin unter der Rubrik „Gibt es zwischen uns unausgetragene Konflikte oder Probleme, welche jetzt aus dem Weg zu schaffen sind?“ ein „Keine!“ vermerkt (KB 14).