Hat er dies nicht oder ungenügend getan, ist er seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen, weshalb sich eine Kündigung als missbräuchlich erweist (BGE 4A_430/2010 vom 15.11.2010, E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass von einem Arbeitgeber gestützt auf die Fürsorgepflicht im Sinne von Art. 328 OR stets zu verlangen ist, dass er beim Vorliegen einer Konfliktsituation sämtliche zumutbaren Massnahmen ergreift, bevor er eine Kündigung ausspricht (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, in AJP 2011 S. 1481).