a) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, bestehen neben den explizit in Art. 336 OR aufgeführten Gründen weitere Tatbestände, welche eine Kündigung missbräuchlich machen. Der Vorwurf der Missbräuchlichkeit setzt jedoch voraus, dass die geltend gemachten Gründe eine Schwere aufweisen, die mit jener der in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten vergleichbar ist (BGE 132 III 116 f. E. 2.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 4 zu Art. 336).