Dies stelle eine Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht dar. Die Berufungsklägerin hält dagegen, dass im Schweizerischen Privatrecht keine Pflicht bestehe, vor Aussprechen einer Kündigung zuerst eine mildere Massnahme (zum Beispiel Verwarnung oder Versetzung) zu prüfen. Die Konsequenz einer Verwarnung wäre gewesen, dass sie (die Berufungsklägerin) sich fristlos hätte vom Berufungskläger trennen können, sofern er keine Verbesserung der Arbeitsleistung gezeigt hätte. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn man sich von einem Arbeitnehmer trenne, der seine Leistungen nicht erbracht habe ohne ihm eine letzte Chance zu geben.