4. Die Vorinstanz beurteilte die Kündigung als missbräuchlich, weil die Berufungsklägerin es versäumt habe, dem Berufungskläger ein letzte Frist zur Verbesserung der von ihr kritisierten Mängel und Schwächen zu geben. Sie wäre gehalten gewesen, das Gespräch mit dem Berufungskläger zu suchen, ihn zu verwarnen und ihm eine letzte Frist einzuräumen, um sich besser im Team zu integrieren und die von ihm erwarteten Arbeitsleistungen zu erbringen. Dies stelle eine Verletzung der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht dar.