Sie hat ihre Fürsorgepflicht deshalb nur in leichtem Masse verletzt, weshalb die Pönalentschädigung auf zwei Monatslöhne festzulegen ist. Ein Bonus zum Lohn gilt als Gratifikation, wenn dem Arbeitgeber bei der Festlegung der Höhe des Bonus ein Ermessen zusteht, das heisst, wenn der Bonus nicht nur vom Geschäftsergebnis sondern auch von der subjektiven Einschätzung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber abhängig ist. In concreto waren einerseits die Ergebnisse des Konzern- und Geschäftsbereichs und anderseits vier bis sechs individuelle Ziele massgeblich. Damit handelt es sich beim Bonus nicht um Lohn sondern um eine Sondervergütung im Sinne von Art. 322d Abs. 1 OR.