Arbeitsvertragsrecht. Art. 322, Art. 322d, Art. 328 und Art. 336 Abs. 1 lit.c OR. Missbräuchliche Kündigung. Pönalentschädigung. Lohnfortzahlungspflicht. Schadenersatz wegen entgangener Überbrückungsrente. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber keine oder nicht genügend Massnahmen unternimmt, um die Gesundheit und die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen. Dies ist Ausfluss seiner Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR gegenüber seinen Arbeitsnehmern. Bei einem langjährigen, loyalen Arbeitnehmer in fortgeschrittenem Alter ist diese Fürsorgepflicht erhöht.