{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-12-16-und-_2014-05-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8052", "Checksum": "15f478c15fb55007163a9634bf01a4ae"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 12 16 und 12 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 28.05.2014 2014_OG Z 12 16 und 12 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertragsrecht. Art. 322, Art. 322d, Art. 328 und Art. 336 Abs. 1 lit.c OR. Missbräuchliche Kündigung. Pönalentschädigung. Lohnfortzahlungspflicht. Schadenersatz wegen entgangener Überbrückungsrente. 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Der Beweis gilt als\nerbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer\nSachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BGE\n130 III 324 E. 3.2; Heierli/Schnyder, in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., 2011,\nN. 9 zu Art. 42; Peter Guyan, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.\nAufl., 2013, N. 7 ff. zu Art. 157). Lediglich ein Glaubhaftmachen genügt jedenfalls nicht\n(sogenannte einfache Wahrscheinlichkeit; Peter Guyan, a.a.O.). In diesem Sinne gelingt es\ndem Berufungskläger nicht, mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass\nihm ein Schaden entstanden ist. Er hat sich zwar über eine mögliche Frühpensionierung\nerkundigt (vgl. Berechnungen der Pensionskasse vom 22. 09.2009 sowie die\nPensionierungsplanung der A vom 27.11.2008) und auch die Berufungsklägerin anlässlich\ndes Führungsgesprächs im März 2009 informiert (KB 14). Damit lässt sich aber noch kein\nSchaden beweisen, handelt es sich doch lediglich um eine Information, wie sie viele\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Ende Fünfzig einholen dürften. Anderweitige\nVorkehren hatte er nicht getroffen. Offenbar geht der Berufungskläger inzwischen auch\nwieder einer Arbeit nach (Eingabe der Berufungsklägerin vom 28.03.2014; Plädoyer des\nBerufungsklägers, Ziff. 2.4.4 S. 12). Es ist damit zumindest fraglich, inwieweit sein\nEntschluss gesichert war, sich mit sechzig Jahren frühzeitig pensionieren zu lassen.\nImmerhin führte er in seiner Berufung noch aus, nicht mehr erwerbstätig zu sein und seine\nverdiente Altersrente geniessen zu wollen. Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Uri\n(Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit Urteil vom 7. Februar 2014 dem Berufungskläger eine\nIV-Rente zugesprochen. Das Verfahren ist zwar vor Bundesgericht hängig, es ist jedoch\nzumindest möglich, dass der Berufungskläger eine IV-Rente erhält, womit die\nÜberbrückungsrenten wegfallen würden (Art. 8.7 Reglement der Pensionskasse vom\n01.01.2010 [KB 43], respektive Art. 9.5 Reglement der Zusatzpensionskasse vom\n01.01.2010 [KB 44]). Wie die Vorinstanz richtig festhält, sind die Verhältnisse des\nBerufungsklägers zu unklar, als dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den\nEintritt eines Schadens – das heisst die Reduktion seiner Aktiven, die er für den Fall des\nAusbleibens der Kündigung vom 11. Februar 2010 gehabt hätte im Vergleich zu den Aktiven\nnach Aussprache der Kündigung – nachweisen kann.\n\n8. Ein Erfüllungsanspruch nach Art. 156 OR ist gemäss Lehre nur dann anwendbar,\nwenn die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten ausschliesslich gekündigt hat, um ihm\ndie Überbrückungsrenten zu verwehren, das heisst, wenn die Kündigung gemäss Art. 336\nAbs. 1 lit. c OR missbräuchlich ist (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 8 zu Art. 336a).\nDies ist vorliegend gerade nicht der Fall, sondern die Kündigung ist missbräuchlich wegen\nder Verletzung der Fürsorgepflicht (oben E. 4).\n\n9. Betreffend Lohnfortzahlungspflicht ist einerseits strittig, wie der Terminus „volles\nGehalt“ von Art. 6 Arbeitsvertrag auszulegen ist. Anderseits ist strittig, ob betreffend\nKrankentaggeld die Regelung gemäss Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV)\noder Firmenreglement zur Anwendung kommt.\n\n"}