{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-12-16-und-_2014-05-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8052", "Checksum": "15f478c15fb55007163a9634bf01a4ae"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 12 16 und 12 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 28.05.2014 2014_OG Z 12 16 und 12 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertragsrecht. Art. 322, Art. 322d, Art. 328 und Art. 336 Abs. 1 lit.c OR. Missbräuchliche Kündigung. Pönalentschädigung. Lohnfortzahlungspflicht. Schadenersatz wegen entgangener Überbrückungsrente. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:20:22", "Checksum": "e4570088a4570627a1b82d4d85e3d6a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 28.05.2014 2014_OG Z 12 16 und 12 17\nRegeste:\nArbeitsvertragsrecht. Art. 322, Art. 322d, Art. 328 und Art. 336 Abs. 1 lit.c OR. Missbräuchliche Kündigung. Pönalentschädigung. Lohnfortzahlungspflicht. Schadenersatz wegen entgangener Überbrückungsrente. \n\n g) Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin stellt ein solch klärendes Gespräch\nmit Fristansetzung zur Verbesserung wohl kaum eine Grundlage dafür dar, den\nBerufungskläger bei Nichterfüllung fristlos entlassen zu können (vgl. dazu beispielsweise Pra\n1999 Nr. 73). Es geht hier nicht um eine Verwarnung im Sinne von Art. 337 OR, wonach für\nden Fall erneuter Vertragsverletzung die fristlose Entlassung angedroht wird. Das klärende\nGespräch ist vielmehr Ausfluss der erhöhten Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin gegenüber\nihrem langjährigen Arbeitnehmer.\n\n5. Die von der Vorinstanz festgelegte Pönalentschädigung von zwei Monatslöhnen\nerscheint angemessen. Der Berufungskläger bringt nichts vor, was eine Erhöhung der\nStrafzahlung rechtfertigen würde. Das vorliegende Verfahren ist auch nur teilweise mit BGE\n132 III 115 vergleichbar, wo das Bundesgericht die höchste Pönale von sechs Monaten\nzugesprochen hatte. In BGE 132 III 115 stand der Arbeitnehmer wenige Monate vor seiner\nordentlichen Pensionierung, und der Arbeitgeber hatte überhaupt keine Massnahmen\ngetroffen, um den Konflikt zwischen seinen Arbeitnehmern zu entschärfen. Hier stand der\nBerufungskläger nach der Kündigung vierzehn Monate vor seiner behaupteten frühzeitigen\nPensionierung mit 60. Die Berufungsklägerin hat nachweislich verschiedentlich versucht, die\nSpannungen im Team zu lösen. Sie hat dem Berufungskläger im Weiteren einen Mitarbeiter\nzur Seite gestellt, der ihm in Sachen EDV unterstützte und ihm schliesslich entsprechend\nseinen gesundheitlichen Bedürfnissen ein Home-Office eingerichtet. Wie die Vorinstanz\nzutreffend ausführt, hat die Berufungsklägerin ihre Fürsorgepflicht lediglich in einem geringen\nMass verletzt, als sie den Berufungskläger ohne vorangehendes klärendes Gespräch\nentliess. Damit sind zwei Monatslöhne Entschädigung im Sinne von Art. 336a Abs. 1 und 2\nOR angemessen.\n\n6. Gemäss Art. 336a Abs. 2 Satz 2 OR sind neben der Pönalentschädigung\nSchadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel vorbehalten. Der Berufungskläger\nbeantragt Schadenersatz wegen entgangener Überbrückungsrente und stützt sich auf Art.\n328 OR, mithin auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wegen der Missbräuchlichkeit der\nKündigung alleine können keine zusätzlichen Schadenersatzansprüche geltend gemacht\nwerden. Ebenso wenig lässt sich wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung unmittelbar auf\nderen Widerrechtlichkeit schliessen. In diesem Sinne ist die Wendung in Art. 336a Abs. 2\nSatz 2 OR nicht als „aus einem anderen Rechtstitel“ sondern „aus einem anderen Grund“ zu\nverstehen. Demnach darf aus allen anderen Gründen als der missbräuchlichen Kündigung\nSchadenersatz verlangt werden, so zum Beispiel, wenn die Kündigung zusätzlich mit\nunwahren Angaben Dritten mitgeteilt wird und dem Arbeitnehmer damit ein Stellenangebot\ndurchkreuzt wird oder der Kündigung eine sexuelle Belästigung vorausgegangen ist\n(Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N. 8 zu Art. 336a). Wie oben dargelegt, beruht die\nKündigung auf einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Berufungsklägerin. Weitere\nAnsprüche lassen sich daraus nicht ableiten. Einen anderen Grund als die Verletzung der\nFürsorgepflicht bringt der Berufungskläger nicht vor.\n\n"}