{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2014-05-28", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2014-OG-Z-12-16-und-_2014-05-28.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/8052", "Checksum": "15f478c15fb55007163a9634bf01a4ae"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2014_OG Z 12 16 und 12 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 28.05.2014 2014_OG Z 12 16 und 12 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsvertragsrecht. Art. 322, Art. 322d, Art. 328 und Art. 336 Abs. 1 lit.c OR. Missbräuchliche Kündigung. Pönalentschädigung. Lohnfortzahlungspflicht. Schadenersatz wegen entgangener Überbrückungsrente. 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Das heisst, der ältere\nArbeitnehmer hat Anspruch darauf, rechtzeitig über eine geplante Kündigung informiert und\nangehört zu werden, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Lösungen zu suchen, welche\neine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ermöglichen (Frank Vischer, a.a.O., S. 116).\n\ne) Nach dem ersten Burn-Out des Berufungsklägers im Jahr 2007 unternahm die\nBerufungsklägerin verschiedene Anstrengungen, um den Berufungskläger wieder am\nArbeitsplatz zu integrieren. Unter anderem wurde vereinbart, dass er seine Führungsfunktion\nabgab (Befragung des Berufungsklägers, Antworten 10 und 13; Zeugenbefragung Z, Antwort\n15; Beklagtenbeleg [BB] 8). Anlässlich des Führungsgesprächs am 14. Mai 2008 hielt der\nVorgesetzte des Berufungsklägers fest, dass dieser sich wieder gut am Arbeitsplatz integriert\nhabe (Klägerbeilagen [KB] 15). In der Folge kam es dennoch zu Spannungen im Team.\nDiese waren vor allem darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger neu verschiedene\nadministrative Aufgaben selber wahrzunehmen hatte, welche vor seinem Burn-Out zwei\nMitarbeiter für ihn erledigt hatten. Er musste selber Besuchsberichte und Preislisten erstellen\nsowie seine Termine in einem Teamkalender des Outlook eintragen. Diesen Pflichten ist der\nBerufungskläger nicht in genügendem Umfang nachgekommen, da er über schlechte\nComputerkenntnisse verfügte und gemäss eigenen Aussagen auch nicht daran interessiert\nwar, sich diese anzueignen (Befragung des Berufungsklägers, Antwort 8). Um den\nSpannungen entgegenzuwirken, traf die Berufungsklägerin verschiedene Massnahmen.\nGemäss der Zeugenaussage von Z, dem Vorgesetzten des Berufungsklägers, habe er mit\nden Parteien das Gespräch gesucht und anschliessend ein „act of commitment“ vereinbart.\nEr habe zu Teamveranstaltungen, wie ein Grillfest, eingeladen, um wieder ein gutes Klima zu\nschaffen (Antworten 12 und 48; Zeugenaussage Q, Antwort 22). Die Berufungsklägerin\nstellte dem Berufungskläger im Weiteren einen Mitarbeiter zur Seite, damit dieser ihm bei der\nAnwendung des Computers unter die Arme greife (Zeugenaussage Z, Antworten 20 und 37;\nZeugenaussage Q, Antwort 18; Befragung Y.\n, Antwort 18). Als sich im Januar 2010 ein erneutes Burn-Out abzuzeichnen drohte, richtete\ndie Berufungsklägerin auf Empfehlung des behandelnden Arztes dem Berufungskläger ein\nHome-Office ein, da insbesondere die tägliche Konfrontation in einem Grossraumbüro mit\neinem immer vorhandenen Grundpegel an Stress und Lärm in nächster Nähe im Moment\nbesonders problematisch für ihn sei (Schreiben von Dr. med. Weissenrieder, Facharzt für\nPsychiatrie FMH, Zug, an Z vom 12.01.2012 [KB 35]). Es kann der Berufungsklägerin\ngrundsätzlich nicht vorgeworfen werden, sie sei untätig geblieben. Gerade indem sie ein\nHome-Office ermöglichte, versuchte sie den gesundheitlichen Bedürfnissen des\nBerufungsklägers nachzukommen. Dies obwohl die Arbeitsform des Home-Office bei der\nBerufungsklägerin nicht die Regel ist, da dadurch die Kommunikation erschwert werde und\nbestimmte Aufgaben nicht erfüllt werden könnten (Befragung Y, Antworten 12 und 13). Den\nentgegenstehende Ausführungen des Berufungsklägers (Parteivortrag vom 02.04.2014, Ziff.\n2.2 und 2.3.5) kann in diesem Sinne nicht gefolgt werden.\n\nf) Wie die Vorinstanz jedoch richtigerweise ausführt, hätte die Berufungsklägerin\nvor der Kündigung mit dem Berufungskläger das Gespräch suchen und ihm eine letzte\nChance bieten müssen, um die vorgeworfenen Mängel zu beheben. Dies ist Ausfluss ihrer\nFürsorgepflicht gegenüber einem Arbeitnehmer, der während 35 Jahren grundsätzlich gut\nund loyal für sie tätig gewesen ist. Dem Berufungskläger scheint es nicht bewusst gewesen\nzu sein, für wie gravierend die Berufungsklägerin seine Verfehlungen hielt. Sondern er nahm\nan, dass es sich dabei um Nebensächlichkeiten handelte und seine Stärken, der Verkauf,\nwichtiger seien und seine Schwächen ausgleichen würden (Befragung des\nBerufungsklägers, Antwort 45). Diese Haltung kann ihm nicht vorgeworfen werden. Im\nFührungsgespräch vom 11. März 2009 wurde immerhin unter der Rubrik „Gibt es zwischen\nuns unausgetragene Konflikte oder Probleme, welche jetzt aus dem Weg zu schaffen sind?“\nein „Keine!“ vermerkt (KB 14). Die von der Berufungsklägerin ins Recht gelegten E-Mails, in\nwelchen der Berufungskläger ermahnt wurde, den Teamkalender im Outlook zu benutzen\nund Preislisten und Besuchsberichte nachzuführen, datieren von April und Mai 2009 (BB 4 -\n6). Ob nach diesen E-Mails weitere Ermahnungen erfolgten, ist nicht ersichtlich. Hingegen\nhat zwischen der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger nie ein klärendes Gespräch\nstatt gefunden, anlässlich dessen die Berufungsklägerin ihrem Angestellten die\nErnsthaftigkeit seiner Pflichtverletzungen erläuterte und ihm eine Frist zur Verbesserung\nansetzte. Dazu wäre sie jedoch wegen des Alters des Berufungsklägers und seiner langen\nDienstzeit gehalten gewesen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie ihre Fürsorgepflicht\ngemäss Art. 328 OR, womit die Kündigung missbräuchlich ist.\n\n"}