- eine Partei, die einen Vertreter beauftragt oder eine Hilfsperson beigezogen hat, sich deren Vorkehren (und auch deren Versäumnisse) anrechnen lassen muss (BGE 119 II 86 ff., 114 Ib 67 ff.); - Gesagtes erhellt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Ivo W. Hungerbühler, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 312 N. 5 f. mit Hinweisen);