- die Zustellung eines begründeten Entscheides im Nachgang zu dessen Einverlangung zu erwarten war, nach Inempfangnahme des Dispositivs es dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin vordringlich – und nachweisbar – oblegen hätte, einen Dritten mit der Interessenwahrung für seine Klientin zu beauftragen oder dies zumindest zu versuchen oder die Klientin auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen, dies umso mehr, als die Bestrahlungen erst am 21. Januar 2013 begonnen haben; - betreffend versäumte Berufungsfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht ist;