- der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 am 11. Januar 2013 vorgängig im Dispositiv eröffnet wurde, dieses gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 14. Januar 2013 durch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in Empfang genommen wurde, der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gleichentags mit Eingabe an das Landgerichtspräsidium Uri eine schriftliche Begründung des Entscheides verlangte;