- der zu Beginn der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit 70-jährige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sich angesichts seiner schweren Erkrankung Rechenschaft über die noch bei ihm hängigen anwaltlichen Mandate geben musste und Vorkehrungen hätte treffen müssen für den Fall des Ergehens für seine Klientschaft nachteiliger Entscheide mit der Notwendigkeit der anschliessenden Ergreifung von Rechtsmitteln, dies insbesondere für die Zeit der Bestrahlungstherapie, deren Terminplan wie erwähnt am 14. Januar 2013 ausgedruckt vorlag, galt;