- von vorrangiger Bedeutung der Zeitpunkt der Erkrankung ist, nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden kann, wenn die Partei bzw. deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, sie in der Regel in der Lage ist, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20); - der Zeitpunkt der Erkrankung vorliegend lange vor dem Beginn des Fristenlaufs für die Berufung lag;