- sich aus dem Terminplan Radioonkologie des Luzerner Kantonsspitals (ausgedruckt am 14.01.2013) wohl ergibt, dass vom 1. bis 11. Februar 2013, mit Ausnahme der Wochenenden, sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin täglich einer Strahlentherapie unterziehen musste; - sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals Uri betreffend Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin aber ergibt, dass dieser bereits vom 19. November 2012 an bis 7. März 2013 praktisch ununterbrochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig war;