- sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vorliegt, für Rechtsanwälte diesbezüglich strenge Anforderungen gelten, diese sich nämlich so organisieren müssen, dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben (BGE 119 II 87 E. 2a; Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20); - die Berufungsklägerin resp. deren Rechtsvertreter in der Zeit vom 1. Februar 2013 (Beginn der Berufungsfrist) bis 11. Februar 2013 (Ablauf der Berufungsfrist) hätte handeln müssen;