- eine Wiederherstellung voraussetzt, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch den Unfall oder die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20) oder bei fehlender Substitutionsvollmacht die Klientin sogleich zu veranlassen, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 87 E. 2);