- sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches diejenige Instanz ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich einer versäumten Prozesshandlung in einem hängigen Verfahren (z.B. Eingabe oder Verhandlungstermin) somit beim entsprechenden Gericht einzureichen ist, wenn eine Rechtsmittelfrist oder aber eine angesetzte Klagefrist verpasst wurde, das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtsmittelinstanz bzw. das für die Klageanhebung bezeichnete Gericht zu richten ist (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 149 N. 2 f. m.H.);