Anstrengung sei er damals, das heisse am 15. Januar 2013, absolut nicht in der Lage gewesen, dies aufgrund seiner 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls sei er nicht zur Abfassung einer Berufungsschrift (inkl. Einholung der entsprechenden Instruktionen), wie am 8. März 2013 dem Gericht eingereicht, in der Lage gewesen; - das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO);