- der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 16. April 2013 gegenüber dem Obergericht ausführt, dass am 15. Januar 2013 die Hoffnung bestanden habe, dass es seine Gesundheit auf den 20. Februar 2013 hin erlauben würde, seine anwaltliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, was dann aber nicht der Fall gewesen sei, sodass auch der in der Eingabe vom 15. Januar 2013, Abs. 3, anvisierte Bestrahlungstermin im Luzerner Kantonsspital entfallen sei, damals die Bestrahlung, die er nicht ertrug, während Wochen hätte ausgesetzt werden müssen, vom 14. bis 27. Februar 2013 habe er sich zudem in stationärer Behandlung im Kantonsspital Uri befunden, für eine weitergehende