zu übernehmen, angesichts der völlig verworrenen Situation, der äusserst umfangreichen Akten, des Befindens der Berufungsklägerin und insbesondere der kurzen Frist, entsprechende Versuche zur Anheuerung eines Stellvertreters seinerseits gescheitert seien, er zudem den Ersatzanwalt im Detail hätte instruieren müssen, was aufgrund seines damaligen, äusserst schlechten Allgemeinzustandes, seiner Bettlägrigkeit, verbunden mit unablässigen 24-stündigen Infusionen und entsprechender totaler Müdigkeit, schlicht ein Ding der Unmöglichkeit dargestellt hätte;