- die Berufung mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2013 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert zehn Tagen mittels Arztzeugnis zu belegen, dass er (zum Beispiel infolge Bewusstseinsverlust) auch davon abgehalten war, die Interessenwahrung für seine Klientin an einen Dritten zu übertragen;