- die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist stellte, zur Begründung die Berufungsklägerin ausführen lässt, dass es ihr respektive ihrem Anwalt schlicht unmöglich gewesen sei, die vorliegende Rechtsschrift zu verfassen und einzureichen, sei doch der unterzeichnete Anwalt wegen Krankheit seit Wochen, jedenfalls seit 1. Januar 2013, zu 100 Prozent arbeitsunfähig;