Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Erkrankt die Partei beziehungsweise deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist sie oder er in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Obergericht, 25. April 2013, OG Z 13 2 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, BGE 5A_393/2013 vom 17.10.2013). Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass