Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor. Für Rechtsanwälte gelten diesbezüglich strenge Anforderungen, diese müssen sich nämlich so organisieren, dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Erkrankung des Rechtsvertreters. Von vorrangiger Bedeutung ist der Zeitpunkt der Erkrankung. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden.