Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde eine Rechtmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtmittelinstanz zu richten. Fristwiederherstellungsgesuch einer anwaltlich vertretenen Partei. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor.